Gewusst wie: Bei Betriebsübertragung lässt sich ein ordentliches Sümmchen sparen
Die Bemessungs-Grundlage für Betriebsübertragungen kann sich dadurch unter bestimmten Voraussetzungen um bis zu 365.000 Euro reduzieren.
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbssteuer (GrESt.) bei der unentgeltlichen Grundstücks-Übertragung bildet grundsätzlich der dreifache Einheitswert. "Wird jedoch nachgewiesen, dass der gemeine Wert der Liegenschaft geringer ist als der dreifache Einheitswert, kann dieser als Bemessungsgrundlage herangezogen werden", so LBG-Beraterin Sonja Druml. Bei der gemischten Schenkung bildet der dreifache Einheitswert dann die Bemessungsgrundlage für die GrESt., wenn dieser höher ist als die Gegenleistung.
Wird im Zuge der unentgeltlichen Übertragung eines Unternehmens oder Teilen davon eine Liegenschaft mitübertragen und dadurch GrESt.-Pflicht ausgelöst, wird die Bemessungsgrundlage unter folgenden Voraussetzungen um bis zu 365.000 Euro reduziert:
O die Übertragung betrifft einen Betrieb, Teilbetrieb, mindestens 25%-igen Mitunternehmeranteil oder mindestens einen 25%-igen Teil des Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils;
O die übertragene Einheit dient ausschließlich der betrieblichen Einkunftserzielung;
O der Erwerber ist eine natürliche Person;
O der Geschenkgeber hat das 55. Lebensjahr vollendet oder ist aufgrund eines körperlichen oder geistigen Gebrechens erwerbsunfähig.
Aber Vorsicht: Werden die begünstigt erworbene betriebliche Einheit oder wesentliche Grundlagen davon vom Erwerber innerhalb von fünf Jahren entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder betriebsfremden Zwecken zugeführt oder wird der Betrieb bzw. Teilbetrieb überhaupt aufgegeben, kommt es zur Nacherhebung der GrESt.
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