Die AK nimmt sich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Möbelhäuser zur Brust
Insgesamt seien 46 Klauseln unrechtmäßig gewesen. Die Möbelhäuser wurden abgemahnt.
Die AK hat 132 Klauseln bei fünf großen Möbelhäusern näher unter die Lupe genommen. "Im Schnitt wurden neun unzulässige Klauseln pro Vertrag entdeckt, wobei eine Klausel mehrere Verstöße beinhalten kann", meint Verbraucherschützerin Anja Mayer. Minimum seien drei rechtswidrige Klauseln gewesen, "Spitzenreiter" war ein Vertrag mit zwölf unzulässigen Bestimmungen.
So übernahm ein Möbelhaus keine Haftung für Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit verursacht werden. Mayer: "Die Haftung kann bei leichter Fahrlässigkeit für Personenschäden gar nicht ausgeschlossen werden."
Für Schäden am Produkt, die vom Unternehmen zur Reparatur übernommen wurden, gibt's nur dann keine Haftung, wenn das ausgehandelt wurde. Dass die Gewährleistung für vereinbarte Eigenschaften des Produkts eingeschränkt wird, sei nach dem Konsumentenschutz ebenfalls nicht erlaubt.
Weiteres Beispiel: In den Geschäftsbedingungen stand, dass Teillieferungen dem Lieferanten vorbehalten bleiben. "Das kann nicht sein, und verstößt gegen das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch", meint die AK-Testerin. Der Käufer müsse keine Teillieferungen annehmen, sondern habe das Recht auf komplette Lieferung.
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