Begleitscheinpflicht – auch für Elektrohändler
Die Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO) schreibt vor, dass Handelsbetriebe alte Elektro- und Elektronikgeräte aus privaten Haushalten zurücknehmen müssen. Zu diesem Thema hat das Bundesgremium in Abstimmung mit der Elektroaltgeräte Koordinierungsstelle sowie dem BMLFUW zwei Informationsblätter erstellt.
Gemäß der EAG-VO sind Handelsbetriebe verpflichtet, alte Elektro- und Elektronikgeräte aus privaten Haushalten zurückzunehmen, wenn die Kundin/der Kunde ein neues gleichwertiges Gerät kauft. Davon ausgenommen sind Händlerinnen/Händler, deren Verkaufsfläche weniger als 150 Quadratmeter umfasst. Allerdings muss dies im Geschäftslokal deutlich gekennzeichnet sein.
Für die Lagerung, Sammlung und Übergabe von Abfällen sind spezielle Vorschriften und Aufzeichnungspflichten zu beachten. Für gefährliche Abfälle wie Kühlgeräte, Bildschirmgeräte, Leuchtstofflampen oder Elektro- und Elektronikaltgeräte (EAG), die Batterien enthalten, besteht darüber hinaus Begleitscheinpflicht.
Die vom Bundesgremium erstellten Informationsblätter beschreiben die wichtigsten Verpflichtungen der Händler/Händlerinnen im Zusammenhang mit der Rücknahme von Elektro- und Elektronikaltgeräten beschrieben. Ein Schwerpunkt liegt dabei auf der Rücknahme gefährlicher EAG.
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