Vorsicht bei KG: Gesellschafter-Ausschluss auch ohne Umgründung möglich!
Die Führung von Kapitalgesellschaften, deren Anteile zu 100 Prozent in der Hand eines einzigen Gesellschafters gebündelt sind, ist unbestritten einfacher, meist schneller und insgesamt wohl flexibler.
Denn sobald die Rechte außenstehender Gesellschafter berücksichtigt werden müssen, verlängern sich Reaktions- und Entscheidungszeiten, weil formale Prozeduren des Gesellschaftsrechts eingehalten werden müssen. Mehrheitsgesellschafter sind daher meist bestrebt, die ohnehin von ihnen weitgehend kontrollierten Gesellschaften vollständig unter ihre Kontrolle zu bringen.
Gelingt es dem Hauptgesellschafter daher nicht durch entsprechende Angebote, eine Einigung über die freiwillige Abtretung der Anteile der Gesellschafterminderheit zu erreichen, so konnte er bisher die Gesellschafterminderheit nur im Wege einer Umwandlung oder einer so genannten „Squeeze-out-Spaltung“ zwangsweise aus der Gesellschaft drängen. Praktisch haben beide dieser Vorgehensweisen aber je nach Ausgangssituation erhebliche Nebenwirkungen, die den Hauptgesellschafter unter Kosten/Nutzen-Gesichtspunkten – insbesondere bei kleineren Gesellschaften – von diesem Schritt abgehalten haben.
Mit Inkrafttreten des Übernahmerechts-Änderungsgesetzes 2006 per 9. Juni 2006 wurde nun der rechtliche Rahmen für Gesellschafter-Ausschlüsse neu geordnet. Zwar wurden Umwandlungen und Spaltungen für einen Squeeze-out praktisch unbrauchbar gemacht, doch wurde im Gegenzug ein allgemeines Gesellschafter-Ausschlussrecht eingeführt.
Dieses sieht vor, dass ein Hauptgesellschafter, dem 9/10 des Nennkapitals einer Kapitalgesellschaft gehören, durch Gesellschafterbeschluss die zwangsweise Übertragung sämtlicher ihm noch nicht gehörenden Anteile verlangen kann. Als Entschädigung ist der Hauptgesellschafter verpflichtet, den abtretenden Gesellschaftern eine Barabfindung zu bezahlen, die ihren Vermögensnachteil vollständig kompensieren muss.
Ergo: Für Gesellschafter einer AG oder GmbH, die einem Hauptgesellschafter mit 90%-Beteiligung gegenüberstehen, erhöht sich zukünftig das Risiko, gegen ihren Willen aus ihrer Gesellschaft hinausgedrängt zu werden, weil der Hauptgesellschafter nicht mehr gezwungen ist, die Nachteile einer Umgründung in Kauf zu nehmen.
Da die Anwendbarkeit des Gesellschafter-Ausschlussrechts insgesamt im Gesellschaftsvertrag abbedungen oder auch nur erschwert werden kann, ist zukünftig beim Eingehen von Minderheitsbeteiligungen auf eine entsprechende gesellschaftsvertragliche Absicherung der Gesellschafterposition zu achten.
Fachliche Rückfragen und Beratung beim Autor:
Mag. Paul Wette, Steuerberater bei der LBG Wirtschaftstreuhand Österreich, eMail p.wette@lbg.at, Rufnummer 01/53105-720.
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