Neues Jahr, neue steuerliche Regelung: Achtung bei Lieferung von Mobilfunkgeräten
Mit Jahreswechsel kommt es bei der Lieferung von Mobilfunkgeräten (und integrierten Schaltkreisen) zu einigen Änderungen in der umsatzsteuerlichen Regelung „Reverse Charge“.
Die Änderungen im Umsatzsteuergesetz (UStG) sehen vor, dass die Steuerschuld im B2B-Bereich auf den Empfänger (Händler) übergeht, wenn
- es sich um eine im Inland steuerpflichtige Lieferung handelt
- der Leistungsempfänger Unternehmer ist und
- das in der Rechnung ausgewiesene Entgelt mindestens 5.000 Euro beträgt.
Vereinfacht ausgedrückt: Bei Geschäften zwischen Unternehmern wird bei Rechnungen ab 5.000 Euro netto keine 20%ige Umsatzsteuer mehr ausgewiesen, es kommt zum Übergang der Steuerschuld auf den Rechnungsempfänger. Bei Rechnungen unter 5.000 Euro netto jedoch wird unverändert die 20%ige Umsatzsteuer ausgewiesen. Das bedeutet, dass der Leistungsempfänger nunmehr die Umsatzsteuer schuldet. Er kann aber, sofern er vorsteuerabzugsberechtigt ist, die Vorsteuer in Abzug bringen. Zum Übergang der Steuerschuld kommt es unabhängig davon, ob der Lieferant und der Leistungsempfänger im In- oder Ausland ansässig sind. Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer.
Eine Aufspaltung von Rechnungsbeträgen, die einen einheitlichen Liefervorgang betreffen, ist unzulässig. Wird in einer Rechnung über mehrere Liefervorgänge abgerechnet, ist das in der Rechnung ausgewiesene Gesamtentgelt für die Ermittlung der 5.000 Euro Grenze maßgeblich. Werden Anzahlungen geleistet, kommt es für die Anwendung der Betragsgrenze auf das Gesamtentgelt und nicht auf die in den Anzahlungs- und Endrechnungen angegebenen Teilentgelte an.
Von dieser Regelung sind insbesondere folgende Produkte und Geräte betroffen (die Abgrenzung der betroffen Produkte wird anhand der "kombinierten Zollnomenklatur" vorgenommen und Sie können eine genaue Liste der betroffenen Produkte den Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 2605b entnehmen). Unter anderem zählen dazu
- Telefone für zellulare Netzwerke oder andere drahtlose Netzwerke, Satellitentelefone, CB-Funkgeräte und "Walkie-Talkies"
- Prozessoren und Steuer- und Kontrollschaltungen
- Zusammengesetzte elektronische Schaltungen sowie Verarbeitungseinheiten (Zentraleinheiten)
Nicht betroffen sind unter anderem Teile von Mobiltelefonen, Antennen, USB-Sticks, Datensticks, Flashcards, Smartcards, SIM-Karten, Modems, Navigationsgeräte, Notebooks, iPads & Tablets, Palms, Faxgeräte, MP3-Player, Fernsehgeräte oder Monitore.
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