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Geld zu verschenken: Beantragen Sie den Umsatzersatz!
Betriebe, die von den aktuellen Geschäftsschließungen betroffen sind haben bekanntlich Anspruch auf einen Umsatzersatz – 20 Prozent sind es im Elektrohandel. Anträge sind noch bis 15. Dezember möglich.
Selbst wenn der Elektrohandel auch im Lockdown II nicht zu den großen Verlierern zählt, auf den von der Bundesregierung angebotenen Umsatzersatz sollte man deswegen aber dennoch nicht leichtfertig verzichten. Abgesehen davon, dass jeder betroffene Fachhändler einen Anspruch darauf hat, wäre es auch grob fahrlässig, diesen nicht entsprechend zu nutzen. Immerhin geht’s hier auch um 20 Prozent eines Vorweihnachtsmonats.
Antragstellung bis 15. Dezember möglich
Die Antragstellung selbst funktioniert über die Webseite www.umsatzersatz.at. Die Voraussetzungen, diesen zu erhalten, müssten eigentlich bei jedem Elektrofachhändler gegeben sein: Das Unternehmen muss direkt von einer behördlichen Schließung gemäß der Notmaßnahmenverordnung im Zeitraum von 17. November bis 6. Dezember betroffen sein. Weitere Voraussetzungen sind der Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich und dass eine operative Tätigkeit in Österreich ausgeübt wird, die zu Einkünften aus selbstständiger Arbeit (§ 22 EStG) oder Gewerbebetrieb (§ 23 EStG) führt. Das Unternehmen muss ein operativ tätiges Unternehmen sein und daher vor dem 1. November 2020 Umsätze erzielt haben. Außerdem ist der Erhalt von Arbeitsplätzen eine Grundvoraussetzung. Unternehmen, die zwischen 17. November 2020 und 6. Dezember 2020 gegenüber Mitarbeitern eine Kündigung aussprechen, sind vom Umsatzersatz ausgeschlossen.
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