Falsche Labelung? Bosch erwirkt gegen Dyson zwei einstweilige Verfügungen
Bosch erwirkte in Deutschland zwei einstweilige Verfügungen gegen Dyson. Der Grund sind zwei Dyson Staubsauger, die laut Bosch auf dem neuen EU-Energielabel falsche Werte ausweisen.
Seit 1. September 2014 müssen Staubsauger, die in der EU in Verkehr gebracht werden, mit dem EU-Energielabel gekennzeichnet werden und gesteigerte Mindestenergieeffizienzanforderungen der EU-Ökodesign- Verordnung erfüllen.
Im Zuge der Auslobung der Labelwerte zum oben genannten Stichtag beschäftigte sich Bosch auch mit den am Markt befindlichen Geräten und den veröffentlichten Werten der Wettbewerber.
Die Dyson Staubsauger DC37c und DC33c verzeichneten die Top-Werte A für die Reinigungsleistung auf Teppich und ein gutes Geräuschlevel auf. Die Nachprüfungen seitens Boschs durch ein unabhängiges Testlabor ergaben Abweichungen von den genannten Werten. D für die Reinigungsleistung auf Teppich sowie ein Geräuschlevel von 83 dB. Aufgrund dessen erwirkte Bosch bei den Landgerichten Köln und Berlin zwei einstweilige Verfügungen gegen die Firma Dyson. Beide Gerichte haben aufgrund der Differenzen bei der Auslobung der Werte für das Geräuschlevel sowie der Staubaufnahme auf Teppich bei den Staubsaugern DC37c und DC33c von Dyson eine Irreführung der Verbraucher und einen Verstoß gegen europarechtliche Vorschriften festgestellt und erließen gerichtliche Verbote gegen die Dyson GmbH.
Beide gerichtliche Verbote wurden Dyson zwischenzeitlich zugestellt und müssen somit von Dyson beachtet werden, wobei im Hinblick auf den DC33c das Landgericht Berlin Dyson eine zweiwöchige Umstellungsfrist ab Vollziehung, mithin bis zum 24.10.2014 eingeräumt hat. Es handelt sich hierbei jeweils um vorläufige Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz und Dyson kann hiergegen noch Rechtsmittel einlegen.
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