
COVID_19 Sonderförderung aus dem Notlagenfonds der WK Wien
Die Wirtschaftskammer Wien zapft ihren Notlagenfonds an bringt eine COVID_19 Sonderförderung auf Schiene.
WIDMUNGSZWECK
Mit dieser Unterstützung sollen Mitglieder, welche durch die Corona-Pandemie in ihrer Geschäftstätigkeit erheblich beeinträchtigt werden, bei der Bestreitung ihrer laufenden Ausgaben Unterstützung erhalten. Dadurch soll die Aufrechterhaltung der betrieblichen Tätigkeit gewährleistet werden.
ART DER FÖRDERUNG
Nicht rückzahlbarer Zuschuss.
ANTRAGSSTELLERIN/ANTRAGSSTELLER
- Mitglieder der Wirtschaftskammer Wien
- aufrechte Gewerbeberechtigung seit mindestens 2 Jahren
- maximal 10 unselbständig Beschäftigte (Vollzeitäquivalente)
VORAUSSETZUNGEN
Es muss eine wirtschaftliche Notlage aufgrund der Corona Pandemie vorliegen. Eine wirtschaftliche Notlage ist jedenfalls gegeben, wenn:
- ein erheblicher monatlicher Umsatzrückgang im Ausmaß von 50 % und mehr vorliegt bzw.
- ein massiver monatlicher Umsatzrückgang im Ausmaß von 75 % und mehr vorliegt.
LEISTUNGSUMFANG
- Nicht rückzahlbarer Mietzuschuss bei Umsatzrückgang von 50 % - 74 %
- im Wohnungsverband von maximal EUR 100 monatlich
- in einem Mietobjekt von maximal EUR 600 monatlich
- Nicht rückzahlbarer Ausfallersatz bei Umsatzrückgang ab 75 %
- von maximal EUR 1.000 monatlich
Der maximale Förderzeitraum ist auf fünf Monate begrenzt.
Der Umsatzrückgang muss im Zeitraum vom 1.3.2020 bis 31.7.2020 stattgefunden haben. Einreichungen sind im Zeitraum vom 1.4.2020 bis 31.12.2020 möglich. ACHTUNG: Anträge bitte erst ab 1.4.2020 stellen, da Umsatzrückgänge für den gesamten März 2020 nachgewiesen werden müssen.
AUFLISTUNG DER ERFORDERLICHEN UNTERLAGEN
Wahlweise eine der folgenden Unterlagen:
- aktueller Einkommensteuerbescheid
- aktuelle Einkommensteuervorauszahlung
- Saldenlisten
- aktueller Jahresabschluss
- aktuellste Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
NACHWEIS DES UMSATZRÜCKGANGES
Es sind die monatlichen Umsätze des laufenden Jahres sowie des Vorjahres nachzuweisen.
FÜR MIETZUSCHUSS
letzte Mietvorschreibung
ENTSCHEIDUNG
- Bereits bewilligte Bundesförderungen werden berücksichtigt.
- Rückforderungsrecht aufgrund falscher Angaben.
- Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Mitteln aus der Covid_19 Sonderförderung aus dem Notlagenfonds der Wirtschaftskammer Wien.
- Aufgrund aktueller Entwicklungen sind Änderungen dieser Richtlinie möglich.
ANTRAGSTELLUNG
Wirtschaftskammer Wien
Wirtschaftsservice
Straße der Wiener Wirtschaft 1 | 1020 Wien
T +43 1 514 50-1055
E notlagenfonds@wkw.at
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