Broschüre informiert: Neues UGB erleichtert Öffentlichkeitsarbeit und Firmen-Bezeichnung
Die Neuerung erleichtert auch Firmenbezeichnung und Öffentlichkeitsarbeit. Wie - das ist im Detail in einer aktuellen Broschüre nachzulesen.
Seit dem 1. Jänner ist das neue Unternehmensgesetzbuch (UGB) in Kraft. Es hat Auswirkungen auf alle Formen selbständiger Erwerbstätigkeit - sowohl bestehende Unternehmen als auch Neugründungen sind betroffen.
"Gerade Jungunternehmern und Kleinbetrieben, die nicht verpflichtet sind, sich in das Firmenbuch einzutragen, bietet das neue Gesetz einige Verbesserungen", erklärt Franz Kronsteiner, Vorstandsvorsitzender der D.A.S. Rechtsschutz-Versicherung.
Neu ist, dass auch nichteintragungspflichtige Unternehmen von einem Eintrag ins Firmenbuch profitieren können. Mit diesem Schritt dürfen werblich nutzbare Firmenbezeichnungen verwendet werden. Ohne Eintrag bleibt nur die Möglichkeit, das Unternehmen unter dem eigenen Nachnamen zu führen. Bei Eintragung sind Personen-, Sach- oder Fantasienamen zulässig. Für jede Art der Öffentlichkeitsarbeit ist eine kreative Namensgebung von Vorteil, bspw. für den weltweiten Auftritt im Internet mittels des Domain-Namens.
Bei öffentlichen Ausschreibungen und Auftragsvergaben ist der Entschluss zur Firmenbucheintragung von Vorteil, weil man als echtes Unternehmen mit allen Rechten und Pflichten auftritt. Der Firmenwortlaut enthält daher den Hinweis "eU" als Abkürzung für "eingetragener Unternehmer". Weiters gelten beim neuen UGB Sonderregelungen über den Vertragsinhalt für Geschäfte aller natürlichen und juristischen Personen, die unternehmerisch tätig sind.
Einen Überblick über die Änderungen für Klein- und Mittelbetriebe bietet auch eine aktuelle D.A.S.-Broschüre .
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