Betrugsbekämpfung: Änderung der Aufzeichnungspflichten von Unternehmern
Da dies aber vor allem für kleine Unternehmer oftmals nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist, erließ das Finanzministerium eine Verordnung, wonach in einzelnen Fällen die Losungsermittlung weiterhin mittels täglichen Kassasturzes zugelassen wird.
Wer darf "vereinfacht" mittels Kassasturz ermitteln?
Betriebe, deren Umsatz je Wirtschaftsjahr 150.000 Euro nicht übersteigt, können die vereinfachte Losungsermittlung in Anspruch nehmen. Weiters ist als Toleranzregelung ein einmaliges Überschreiten dieser Grenze innerhalb von drei Jahren um 15 Prozent erlaubt (d.h. Umsatz bis zu 172.500 Euro). Wird die Grenze überschritten, sind ab Beginn des zweitfolgenden Jahres Einzelaufzeichnungen zu führen. Um danach wieder aus der Einzelaufzeichnungspflicht herauszufallen, ist ein Unterschreiten der Grenze in zwei aufeinander folgenden Jahren notwendig.
Aufzeichnungen bei täglichem Kassasturz
Besteht für einen Betrieb keine Verpflichtung zur Führung von Einzelaufzeichnungen, kann die Ermittlung der Tageslosung mittels Kassasturz durchgeführt werden. Dieser hat spätestens zu Beginn des nächstfolgenden Arbeitstages zu erfolgen.
Was versteht die Finanz unter Einzelaufzeichnungen?
Besteht für einen Betrieb die Einzelaufzeichnungsverpflichtung, so kann dieser in verschiedener Weise entsprochen werden. Die einfachste Form der Einzelaufzeichnung ist die chronologische Aufzeichnung der einzelnen Bareingänge pro Geschäftsfall. Eine Liste, auf der jeder einzelne Umsatz aufgezeichnet wird, würde die Anforderungen schon erfüllen.
Selbstverständlich würde es aber auch genügen, wenn jede einzelne ausgestellte Rechnung (oder auch Paragondurchschrift etc.) aufbewahrt wird.
Die produktbezogenen Strichlisten haben damit zur Losungsermittlung ausgedient. Es muss nämlich feststellbar sein, wie hoch der einzelne Umsatz ist. Woraus er sich zusammensetzt, ist nicht zwingend aufzuzeichnen.
Fachliche Rückfragen bei Dr. Daniela Mühlberger, LBG Wirtschaftstreuhand Österreich, eMail: d.muehlberger@lbg.at, Tel.: 01/53105-720.
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